Wer benötigt einen Datenschutzbeauftragten?
Interner oder externer Datenschutzbeauftragter?
In jedem Fall ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn
nach §38 BDSG(neu) abweichend zur DSGVO nicht-öffentliche Stellen mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. 6.IV, V.2 und VI BDSG(neu) finden Anwendung für nicht-öffentliche Stellen (§38.II BDSG(neu).
für öffentliche Stellen (Bundes-/Landesbehörden, Kommunen) die Regelung in §§5-7 BDSG(neu) in Betracht kommt.
auch der verschärfte Kündigungsschutz nach §6.IV BDSG(neu) seinen Einzug findet. Dieser ist in der Privatwirtschaft dann gegeben, wenn die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend erfolgte (Einschränkung der Anwendbarkeit in §38.II BDSG(neu).
personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung (§ 29 BDSG) oder der anonymisierten Übermittlung automatisiert verarbeiten.
Das können beispielsweise folgende Unternehmen oder Vereinigungen sein:
- Apotheken
- Arztpraxen
- Rechtsanwaltskanzleien
- Vereine
- Verbände
- Versicherungsunternehmen
- Adressbroker
- Call-Center
- Telekommunikationsunternehmen
Die Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten:
- Gesetzeskonformität kann kurzfristig hergestellt werden.
- Schulungskosten zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde des internen Datenschutzbeauftragten entfallen.
- Externe Datenschutzbeauftragte sind häufig eine kostengünstigere Variante.
- Ein externer Datenschutzbeauftragter ist in seiner Entscheidungsfreiheit ungebundener. Der Verdacht von Interessenkonflikten besteht daher bei ihm nicht.
Zögern Sie nicht und nehmen noch heute mit uns Kontakt auf..