Wer benötigt einen Datenschutzbeauftragten?

 
Öffentliche und nicht öffentliche Stellen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Der Datenschutzbeauftragte muss bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde gemeldet werden.
 

Interner oder externer Datenschutzbeauftragter?

 
Jede dieser Optionen hat Vor- und Nachteile, die auf Ihr Unternehmen individuell abgestimmt werden sollten. Der interne wie der externe Datenschutzbeauftragte soll dabei, so will es der Gesetzgeber, als von Weisungen auf dem Gebiet des Datenschutzes freie und neutrale Instanz die Wahrung datenschutzrechtlicher Belange im Unternehmen sicherstellen.
 
Häufig ist es allerdings so, dass derartige interne Kenntnisse nicht vorhanden sind oder man die in Betracht kommenden Personen aus zeitlichen oder sonstigen Gründen nicht mit dieser Aufgabe betrauen möchte. In diesem Fall kann ein externer Datenschutzbeauftragter eine durchaus kostengünstigere Alternative darstellen. Hier ist entscheidend, dass dieser von der Qualifikation als auch vom Persönlichen zu Ihrem Unternehmen und Ihren Anforderungen passt.
 

In jedem Fall ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn 

nach §38 BDSG(neu) abweichend zur DSGVO nicht-öffentliche Stellen mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. 6.IV, V.2 und VI BDSG(neu) finden Anwendung für nicht-öffentliche Stellen (§38.II BDSG(neu).

für öffentliche Stellen (Bundes-/Landesbehörden, Kommunen) die Regelung in §§5-7 BDSG(neu) in Betracht kommt.

auch der verschärfte Kündigungsschutz  nach §6.IV BDSG(neu) seinen Einzug findet. Dieser ist in der Privatwirtschaft dann gegeben, wenn die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend erfolgte (Einschränkung der Anwendbarkeit in §38.II BDSG(neu).

personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung (§ 29 BDSG) oder der anonymisierten Übermittlung automatisiert verarbeiten.

 

Das können beispielsweise folgende Unternehmen oder Vereinigungen sein:

  • Apotheken
  • Arztpraxen
  • Rechtsanwaltskanzleien
  • Vereine
  • Verbände
  • Versicherungsunternehmen
  • Adressbroker
  • Call-Center
  • Telekommunikationsunternehmen
 

Die Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten:

  • Gesetzeskonformität kann kurzfristig hergestellt werden.
  • Schulungskosten zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde des internen Datenschutzbeauftragten entfallen.
  • Externe Datenschutzbeauftragte sind häufig eine kostengünstigere Variante.
  • Ein externer Datenschutzbeauftragter ist in seiner Entscheidungsfreiheit ungebundener. Der Verdacht von Interessenkonflikten besteht daher bei ihm nicht.

 

Zögern Sie nicht und nehmen noch heute mit uns Kontakt auf..